AGB

I. Bestandteil der Ausbildung

1. Die Fahr­aus­bil­dung umfasst den theo­re­ti­schen und prak­ti­schen Fahrunterricht.

2. Schrift­li­cher Ausbildungsvertrag

Die Ausbil­dung erfolgt aufgrund eines schrift­li­chen Ausbildungsvertrages.

3. Recht­li­che Grund­la­gen der Ausbildung

Der Unter­richt wird aufgrund der hier­für gelten­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und der auf ihnen beru­hen­den Rechts­ver­ord­nung, nament­lich der Fahr­schü­ler­aus­bil­dungs­ord­nung, erteilt. Im Übri­gen gelten die nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen, die Bestand­teil des Ausbil­dungs­ver­tra­ges sind.

4. Been­di­gung der Ausbildung

Die Ausbil­dung endet mit der bestan­de­nen Fahr­erlaub­nis­prü­fung, in jedem Fall nach Ablauf von 12 Mona­ten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbil­dungs­ver­hält­nis nach Been­di­gung fort­ge­setzt, so sind für die ange­bo­te­nen Leis­tun­gen der Fahr­schule die Entgelte der Fahr­schule maßgeb­lich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimm­ten Preis­aus­hang zum Zeit­punkt der Fort­set­zung des Ausbil­dungs­ver­tra­ges ausge­wie­sen sind. Hier­auf hat die Fahr­schule bei der Fort­set­zung hinzuweisen.

5. Eignungs­män­gel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbil­dungs­ver­tra­ges heraus, dass der Fahr­schü­ler die notwen­di­gen körper­li­chen oder geis­ti­gen Anfor­de­run­gen für den Erwerb der Fahr­erlaub­nis nicht erfüllt, so ist für die Leis­tung der Fahr­schule Ziffer 6 anzuwenden.

II. Entgelte, Preisaushang

1. Die im Ausbil­dungs­ver­trag zu verein­ba­ren­den Entgelte, haben den durch den Aushang in der Fahr­schule bekannt gege­be­nen zu entsprechen.

III. Grundbetrag und Leistungen

1. Mit dem Grund­be­trag werden abgegolten:

Die allge­mei­nen Aufwen­dun­gen der Fahr­schule sowie die Ertei­lung des theo­re­ti­schen Unter­richts bis zur ersten theo­re­ti­schen Prüfung.

Für die weitere Ausbil­dung im Falle des Nicht­be­stehens der theo­re­ti­schen Prüfung, ist die Fahr­schule berech­tigt, den hier­für im Ausbil­dungs­ver­trag verein­bar­ten Teil­grund­be­trag zu berech­nen, höchs­tens aber die Hälfte des Grund­be­tra­ges der jewei­li­gen Klasse.

Die Erhe­bung eines Teil­grund­be­tra­ges nach nicht bestan­de­ner prak­ti­scher Prüfung ist unzulässig.

2. Mit dem Entgelt für die Fahr­stun­den von 45 Minu­ten Dauer werden abgegolten:

Die Kosten für das Ausbil­dungs­fahr­zeug, einschließ­lich der Fahr­zeug­ver­si­che­rung, sowie die Ertei­lung des prak­ti­schen Fahrunterrichts.

3. Absage von Fahr­stun­den /​ Absa­ge­frist:

Kann ein Fahr­schü­ler eine verein­barte Fahr­stunde nicht einhal­ten, so ist die Fahr­schule unver­züg­lich zu verständigen.

Werden verein­barte Fahr­stun­den nicht mindes­tens 48 Stun­den vor dem verein­bar­ten Termin abge­sagt, ist die Fahr­schule berech­tigt, eine Ausfall­ent­schä­di­gung für vom Fahr­schü­ler nicht wahr­ge­nom­mene Fahr­stunde in Höhe von 75 % des Fahr­stun­den­ent­gel­tes zu verlangen.

Dem Fahr­schü­ler bleibt der Nach­weis vorbe­hal­ten, ein Scha­den sein nicht oder in wesent­lich gerin­ge­rer Höhe entstanden.

4. Mit dem Entgelt für die Vorstel­lung zur Prüfung werden abgegolten:

Die theo­re­ti­sche und die prak­ti­sche Prüfungs­vor­stel­lung einschließ­lich der Prüfungsfahrt.

Bei Wieder­ho­lungs­prü­fun­gen wird das Entgelt, wie im Ausbil­dungs­ver­trag verein­bart, erhoben.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Der Grund­be­trag wird bei Abschluss des Ausbil­dungs­ver­tra­ges fällig.

2. Soweit nichts ande­res verein­bart wird, ist das Entgelt für die Fahr­stunde vor Antritt dersel­ben zu entrichten.

3. Der Betrag für die Vorstel­lung zur Prüfung, zusam­men mit even­tu­ell veraus­lag­ten Verwal­tungs- und Prüfungs­ge­büh­ren, ist spätes­tens 3 Werk­tage vor der Prüfung fällig.

4. Leis­tungs­ver­wei­ge­rung bei Nicht­aus­gleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fällig­keit bezahlt, so kann die Fahr­schule die Fort­set­zung der Ausbil­dung sowie die Anmel­dung und Vorstel­lung zur Prüfung, bis zum Ausgleich der Forde­run­gen, verweigern.

5. Entgelt­en­trich­tung bei Fort­set­zung der Ausbildung

Das Entgelt für eine even­tu­ell erfor­der­li­che weitere theo­re­ti­sche Ausbil­dung (Ziffer 3 Nr. 1 Abs. 2) ist vor Beginn dersel­ben zu entrichten.

V. Kündigung des Vertrages

1. Der Ausbil­dungs­ver­tag kann vom Fahr­schü­ler jeder­zeit, von der Fahr­schule nur aus wich­ti­gem Grund, gekün­digt werden.

Ein wich­ti­ger Grund liegt insbe­son­dere vor, wenn der Fahrschüler:

a. trotz Auffor­de­rung und ohne trif­ti­gen Grund, nicht inner­halb von 4 Wochen seit Vertrags­ab­schluss mit der Ausbil­dung beginnt, oder er diese um mehr als 3 Monate unterbricht.

b. den theo­re­ti­schen oder den prak­ti­schen Teil der Fahr­erlaub­nis­prü­fung nach jeweils zwei­ma­li­ger Wieder­ho­lung nicht bestan­den hat.

c. wieder­holt oder gröb­lich gegen Weisun­gen oder Anord­nun­gen des Fahr­leh­rers verstößt.

2. Text­form der Kündigung

Eine Kündi­gung des Ausbil­dungs­ver­tra­ges ist nur wirk­sam, wenn sie in Text­form erfolgt.

VI. Entgelte bei Vertragskündigung

1. Wird der Ausbil­dungs­ver­trag gekün­digt, so hat die Fahr­schule Anspruch auf das Entgelt für die erbrach­ten Fahr­stun­den und eine etwas erfolgte Vorstel­lung zur Prüfung.

Kündigt die Fahr­schule aus wich­ti­gem Grund oder der Fahr­schü­ler, ohne durch ein vertrags­wid­ri­ges Verhal­ten der Fahr­schule veran­lasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahr­schule folgen­des Entgelt zu:

a. 1/​5 des Grund­be­tra­ges, wenn die Kündi­gung nach Vertrags­ab­schluss mit der Fahr­schule aber vor Beginn der Ausbil­dung erfolgt.

b. 2/​5 des Grund­be­tra­ges, wenn die Kündi­gung nach Beginn der theo­re­ti­schen Ausbil­dung, aber vor der Absol­vie­rung eines Drit­tels der für die bean­trag­ten Klas­sen vorge­schrie­be­nen theo­re­ti­schen Mindest­un­ter­richts­ein­hei­ten erfolgt.

c. 3/​5 des Grund­be­tra­ges, wenn die Kündi­gung nach der Absol­vie­rung eines Drit­tels, aber vor dem Abschluss von zwei Drit­teln der für die bean­trag­ten Klas­sen vorge­schrie­be­nen theo­re­ti­schen Mindest­un­ter­richts­ein­hei­ten erfolgt.

d. 4/​5 des Grund­be­tra­ges, wenn die Kündi­gung nach der Absol­vie­rung von zwei Drit­teln, der für die bean­trag­ten Klas­sen vorge­schrie­be­nen theo­re­ti­schen Mindest­un­ter­richts­ein­hei­ten erfolgt.

e. der volle Grund­be­trag, wenn die Kündi­gung nach dem Abschluss der theo­re­ti­schen Ausbil­dung erfolgt.

2. Dem Fahr­schü­ler bleibt der Nach­weis vorbe­hal­ten, dass ein Entgelt oder ein Scha­den in der jewei­li­gen Höhe nicht ange­fal­len oder nur gerin­ge­rer ange­fal­len ist.

3. Kündigt die Fahr­schule ohne wich­ti­gen Grund oder der Fahr­schü­ler, weil er hierzu durch ein vertrags­wid­ri­ges Verhal­ten der Fahr­schule veran­lasst wurde, steht der Fahr­schule der Grund­be­trag nicht zu. Eine Voraus­zah­lung ist zurückzuerstatten.

VII. Einhaltung vereinbarter Termine

1. Fahr­schule, Fahr­leh­rer und Fahr­schü­ler haben dafür zu sorgen, dass verein­barte Fahr­stun­den pünkt­lich beginnen.

2. Fahr­stun­den begin­nen und enden grund­sätz­lich an der Fahr­schule. Wird auf Wunsch des Fahr­schü­lers davon abge­wi­chen, wird die aufge­wen­dete Fahr­zeit zum Fahr­stun­den­satz berechnet.

3. Hat der Fahr­leh­rer den verspä­te­ten Beginn einer Fahr­stunde zu vertre­ten oder unter­bricht er den prak­ti­schen Unter­richt, so ist die ausge­fal­lene Ausbil­dungs­zeit nach­zu­ho­len oder gutzuschreiben.

4. Verspä­tet sich der Fahr­leh­rer um mehr als 15 Minu­ten, so braucht der Fahr­schü­ler nicht länger zu warten.

5. Hat der Fahr­schü­ler den verspä­te­ten Beginn einer verein­bar­ten prak­ti­schen Ausbil­dung zu vertre­ten, so geht die ausge­fal­lene Ausbil­dungs­zeit zu seinen Lasten.

6. Verspä­tete sich der Fahr­schü­ler um mehr als 15 Minu­ten, braucht der Fahr­leh­rer nicht länger zu warten.

Die verein­barte Ausbil­dungs­zeit gilt dann als ausge­fal­len (Ziffer 3 Nr. 3).

7. Die Ausfall­ent­schä­di­gung für die vom Fahr­schü­ler nicht wahr­ge­nom­mene Ausbil­dungs­zeit beträgt auch in diesem Falle 75 % des Fahrstundenentgelts.

Dem Fahr­schü­ler bleibt der Nach­weis vorbe­hal­ten, ein Scha­den sein nicht oder in wesent­lich gerin­ge­rer Höhe entstanden.

VIII. Ausschluss vom Unterricht

1. Der Fahr­schü­ler ist vom Unter­richt auszuschließen:

a. Wenn er unter dem Einfluss von Alko­hol oder ande­ren berau­schen­den Mitteln steht.

b. Wenn ander­wei­tig Zwei­fel an seiner Fahr­tüch­tig­keit begrün­det sind.

2. Der Fahr­schü­ler hat in diesem Fall eben­falls als Ausfall­ent­schä­di­gung 75 % des Fahr­stun­den­ent­gelts zu entrichten.

Dem Fahr­schü­ler bleibt der Nach­weis vorbe­hal­ten, ein Scha­den sein nicht oder in wesent­lich gerin­ge­rer Höhe entstanden.

IX. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

1. Der Fahr­schü­ler ist zur pfleg­li­chen Behand­lung der Ausbil­dungs­fahr­zeuge, Lehr­mo­delle und des sons­ti­gen Anschau­ungs­ma­te­ri­als verpflichtet.

X. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

1. Ausbil­dungs­fahr­zeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahr­leh­rers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.

2. Zuwi­der­hand­lun­gen können Straf­ver­fol­gung und Scha­den­er­satz­pflicht zur Folge haben.

3. Geht bei der Kraft­rad­aus­bil­dung oder ‑prüfung die Verbin­dung zwischen Fahr­schü­ler und Fahr­leh­rer verlo­ren, so muss der Fahr­schü­ler unver­züg­lich, an geeig­ne­ter Stelle, anhal­ten, den Motor abstel­len und auf den Fahr­leh­rer warten.

4. Erfor­der­li­chen­falls hat er die Fahr­schule zu verständigen.

5. Beim Verlas­sen des Fahr­zeugs hat er dieses ordnungs­ge­mäß abzu­stel­len und gegen unbe­fugte Benut­zung zu sichern.

XI. Videoaufzeichnung in der praktischen Ausbildung

Die Aufzeich­nun­gen werden ausschließ­lich für Ausbil­dungs­zwe­cke verwen­det, den Lern­fort­schritt zu über­wa­chen und Fahr­feh­ler zu analysieren.

1. Feed­back für Fahr­schü­ler: durch das Betrach­ten der eige­nen Fahr­weise, können Schü­ler ihre Fehler besser nach­voll­zie­hen und verstehen.

2. Fehler­ana­lyse: Video­auf­zeich­nun­gen ermög­li­chen es, Fahr­feh­ler oder Ange­wohn­hei­ten zu iden­ti­fi­zie­ren und zu korrigieren.

3. Prüfungs­vor­be­rei­tung: die Aufzeich­nun­gen dienen zur Vorbe­rei­tung auf die prak­ti­sche Fahr­prü­fung. Die eige­nen Fahr­stun­den können wieder­holt werden, um sich so besser auf die Prüfungs­si­tua­tion einzustellen.

4. Löschen der Daten: die Video­auf­zeich­nun­gen werden auf Wunsch des Fahr­schü­lers sofort, aber spätes­tens am Ende der prak­ti­schen Ausbil­dung unwi­der­ruf­lich gelöscht.

XII. Abschluss der Ausbildung

1. Die Fahr­schule darf die Ausbil­dung erst abschlie­ßen, wenn sie über­zeugt ist, dass der Fahr­schü­ler die nöti­gen Kennt­nisse und Fähig­kei­ten zum Führen eines Kraft­fahr­zeugs besitzt (§ 29 FahrlG).

2. Der Fahr­leh­rer entschei­det nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen über den Abschluss der Ausbil­dung (§ 6 FahrschAusbO).

3. Die Anmel­dung zur Fahr­erlaub­nis­prü­fung bedarf der Zustim­mung des Fahr­schü­lers, sie ist für beide Teile verbindlich.

4. Erscheint der Fahr­schü­ler nicht zum Prüfungs­ter­min, ist er zur Bezah­lung des Entgelts für die Vorstel­lung zur Prüfung und veraus­lag­ter oder anfal­len­der Gebühr verpflichtet.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Hat der Fahr­schü­ler keinen allge­mei­nen Gerichts­stand im Inland oder verleg­ter nach Vertrags­ab­schluss seinen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Aufent­halts­ort aus dem Inland, oder ist der gewöhn­li­che Aufent­halts­ort zum Zeit­punkt der Klage­er­he­bung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahr­schule der Gerichtsstand.

XIV. Aufsichtsbehörde

Aufsichts­be­hörde ist die Regie­rung der Oberpfalz

XV. Hinweis

1. Aus Grün­den der besse­ren Lesbar­keit wurde in diesem Text auf die gleich­zei­tige Verwen­dung männ­li­cher und weib­li­cher Sprach­for­men verzichtet.

2. Sämt­li­che Perso­nen­be­zeich­nun­gen gelten glei­cher­ma­ßen für beider­lei Geschlechter.